Vereinfachte Abwicklung

Keine Steuererklärung

Neues zum EEG

2023 keine Umsatzsteuer

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 ist für kleinere Photovoltaikanlagen eine weitgehende steuerliche Entlastung vorgesehen. Diese betrifft sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer.

Die gesetzlichen Änderungen können durchaus als Sensation bezeichnet werden, denn damit werden eine echte steuerliche Vereinfachung und eine erfreuliche Entlastung von bürokratischen Pflichten einhergehen. Ziel ist es, den weiteren Ausbau dieser erneuerbaren Energie zu beschleunigen bzw. die Installation und den Betrieb einer Photovoltaikanlage zumindest nicht durch steuerliche Pflichten und bürokratische Hürden zu behindern.

bis zu 30 kW Peak

Umsatzsteuer- reduzierung auf 0%

Die Änderungen bei der Einkommensteuer gelten schon für das Besteuerungsjahr 2022! Dies ist das Ergebnis der Beratung am 30.11.2022 im Finanzausschuss des Bundestags. Das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) wurde am 2.12.2022 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses von Bundestag verabschiedet.

Für alle Photovoltaikanlagen oder Komponenten, die bereits vor dem 1.1.2023 geliefert bzw. montiert worden sind, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiter. Wer in 2022 z. B. zur Regelbesteuerung optiert hat, für den bleibt dies auch ab 2023 noch maßgebend. Allerdings wird im Regelfall eine möglichst frühe Rückkehr zum Status eines Kleinunternehmers zu empfehlen sein. Dies ist ohne steuerliche Nachteile frühestens nach Ablauf des Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG und damit nach 5 Jahren möglich.

Änderung im EEG

Hier eine kurze Zusammenfassung

Für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage – einschließlich eines Stromspeichers – gilt der neue Umsatzsteuersatz mit 0 %. Bisher galt hierfür der allgemeine Steuersatz mit 19 %. Damit wird ab 2023 der Nettobetrag der Rechnung dem Bruttobetrag entsprechen.